Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht und Heranwachsendenstrafrecht

                    Ein erster Überblick von RA Thomas Eschle, Stuttgart


Das Strafrecht für Jugendliche und Heranwachsende ist wesentlich vom Erziehungsgedanken her geprägt. Die Strafe soll erziehenden Charakter haben. Einen festen Strafrahmen für das jeweilige Strafdelikt gibt es nicht.

Das Jugendstrafrecht gilt generell für alle 14- bis 17-Jährigen. Für 18- bis 20-Jährige – also juristisch für Heranwachsende – findet das Jugendstrafrecht nur dann Anwen-dung, wenn die mutmaßlichen Täter vom Entwicklungsstand wegen einer Reifeverzögerung eher einem Jugendlichen als einem Erwach-senen entsprechen. Die Entscheidung trifft das Jugendstrafgericht in der Hauptverhandlung.

Eine weitere wesentliche Besonderheit im Jugendstrafrecht stellt die Jugend-gerichtshilfe dar. Die Jugendgerichtshilfe wird in einem Strafverfahren mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden immer eine Besprechung durchführen. Danach teilt sie dem Jugendstrafgericht in der Hauptverhandlung den bis-herigen Lebensweg des Jugendlichen oder Heranwachsenden mit und gibt eine Einschätzung hinsichtlich der Entwicklungsstufe ab. Ein guter Strafverteidiger bereitet das Verfahren in rechtzeitiger Absprache mit der Jugendgerichtshilfe gut vor.

Die Sanktionsmittel des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind gemäß Jugend-gerichtsgesetz (JGG): Verwarnung, Auflage und Jugendarrest.

Eine milde Bestrafungsform ist: Der Jugendliche wird nur verwarnt und erhält z.B. eine Arbeitsauflage 10 Stunden gemeinnützige Arbeit.

 Eine deutlich härtere Strafe ist der Jugendarrest in Form von Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. Der Arrest kann von wenigen Stunden täglich bis hin zu vier Wochen in einer Arrestanstalt dauern.

Die härteste Bestrafungsform  ist die Jugendstrafe. Es handelt sich um einen richtigen Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Die Dauer beträgt min-destens sechs Monate und kann in besonderen Fällen wie Mord bis zu zehn Jahre andauern.

Eine Aussetzung der Jugendstrafe auf Bewährung kommt bei Strafen von nicht mehr als einem Jahr in Betracht. Hier kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugend-liche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Die Dauer der Bewährungszeit bestimmt das Strafgericht. Sie liegt regelmäßig zwischen zwei und drei Jahren.

Da sollte nichts Strafrechtliches passieren, sonst ist die Bewährung weg.

Auch im Jugendstrafrecht sollten die Eltern rechtzeitig einen Rechtsanwalt Strafverteidiger einschalten. Je früher, desto besser. Da das Jugendstraf-gericht einen ungewöhnlich hohe Ermessensbandbreite hat, kann der Rechtsanwalt bei rechtzeitiger Einschaltung sich darum bemühen, dass die Strafe so mild wie möglich bleibt und andererseits der Jugendliche oder Heranwachsende lernt, möglichst keine weiteren Straftaten zu begehen.

Bei einer anwaltlichen Vertretung kommen auf die Eltern bei Durchführung einer Hauptverhandlung ein Rechtsanwaltshonorar von etwa 900,– € brutto zu.
Nur bei schweren Delikten erhält der Betroffene einen Pflichtverteidiger von der Staatskasse bezahlt.

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