Opferentschädigung
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) durch das
Versorgungsamt
Das in der Bevölkerung relativ unbekannte Opferentschädigungsgesetz (OEG) wurde für Opfer von vorsätzlichen Straftaten geschaffen, welche durch die Tat körperliche oder seelische Verletzungen erlitten haben. Hierzu zählen in der Praxis insbesondere Vergewaltigungen, alle vorsätzliche Körperverlet-zungen, wobei auch immer die seelischen Verletzungen mit einzubeziehen sind.
Der weitgefächerte Leistungskatalog umfasst von der Kostenübernahme von
Behandlungsmaßnahmen über Therapien bis zu möglichen Rentenleistungen
verschiedene Entschädigungsmöglichkeiten. Zuständig sind in Baden-
Württemberg die Versorgungsamtsabteilungen der Landratsämter. Es handelt
sich um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren.
Opfer von Verbrechen erleiden häufig nicht nur eine körperliche und seelische
Beeinträchtigung, sondern oft auch erhebliche wirtschaftliche Einbußen.
Auch Hinterbliebene und Eltern haben nach dem Gesetz unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG.
Anspruchsberechtigt sind direkte Opfer einer strafbaren Handlung, aber auch diejenigen Personen, deren Beschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Straftat stehen.
Unter den Schutz des OEG fallen auch Nothelfer, welche angegriffenen Personen helfen wollen und dabei verletzt werden. Die Schädigung muss in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sein oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt werden, dann werden Leistungen rückwirkend ab Schädigungstag gewährt. Bei späterer Antragstellung werden Leistungen ab dem Antragsmonat gewährt. Uneingeschränkte Leistungen erhalten auch Ausländer in Deutschland mit einem mindestens dreijährigem Aufenthaltsrecht.
Folgende Leistungen sieht das OEG vor:
– Heilbehandlung, insbesondere ambulante, ärztliche, zahnärztliche
Behandlung, weiter Versorgung mit Heilmitteln, Zahnersatzleistungen,
Krankenhausbehandlung, Versorgung mit Hilfsmitteln.
– Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
– Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
– Beschädigtenrenten (also laufende Geldzahlungen!)
– im Todesfall: Hinterbliebenenrenten, Bestattungs- und Sterbegeld
Die Höhe der Leistungen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Bei Fällen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, sind die Berufsge-nossenschaften zuständig. Parallel dazu sollte sicherheitshalber jedoch gleichzeitig ein Antrag nach dem OEG gestellt werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte nach dem
Opferentschädigungsgesetz auch durchzusetzen. Wenn Sie wollen helfe ich Ihnen von der Antragstellung an, im Widerspruchsverfahren und bei der Vertretung vor dem Sozialgericht oder Landessozialgericht.
Falls ein Strafprozess gegen die Täter stattfindet und Sie Opfer schwerster Straftaten geworden sind, dann kann ich Sie auch als Nebenklägervertreter (Opferanwalt ) in diesem Strafprozess vertreten. Weiter prüfe ich auch, ob sie sonstige zivilrechtliche, strafrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche haben.
Es gilt der allgemeiner Erfahrungssatz, je früher der Rechtsanwalt eingeschaltet wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Facharztatteste und Klinikberichte an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten persönlichen Beratungstermin in meiner Kanzlei. Telefonberatung bundesweit.
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Wir sind eine renommierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und bieten unseren Mandanten eine kompetente und individuelle Beratung in allen rechtlichen Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.
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