Erwerbsminderungsrente
Tipps zur Erwerbsminderungsrente
Die volle Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung gibt es, wenn das Restlei-stungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als 3 Stunden beträgt. Die halbe Erwerbsminderungsrente gibt es, wenn das Restleistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden liegt.
Das geltende Rentenrecht richtet sich bei den Renten wegen Erwerbsminderung nach dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst dabei alle nur denkbaren Tätigkeiten, die es auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise gibt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn auf dem Arbeitsmarkt ein Überangebot an Arbeitskräften besteht. Qualifikation bzw. bisherige Tätigkeit des Versicherten grenzen den Arbeitsmarkt nicht ein.
Einen Berufsschutz für Qualifizierte gibt es für vor 1961 Geborene. Diese können eine Berufsun- fähigkeitsrente erhalten. Bei dieser Rentenform gibt es keine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, allerdings beträgt diese Rente nur 2/3 einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Weiter müssen bei den genannten Rentenformen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Hierfür ist es erforderlich. dass die/der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten (sogenannte 3/5-Regelung) zurückgelegt hat und insgesamt mindestens 60 Beitragsmonate vorliegen.
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrente, d.h. befristet für längstens drei Jahre, gezahlt. Die Befristung kann bei einer sich daran anschließenden Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente wiederholt werden; diese muss jedoch separat beantragt werden.
Bei den Renten wegen Erwerbsminderung ist häufig die Beurteilung des Leistungsvermögens der Versicherten strittig. Dies ist in erster Linie eine medizinische Wertungsfrage, bei der es auf die besondere Sachkunde der Gutachter/innen bzw. der Ärzte ankommt. Hierbei sollte die ärztliche Dokumentation den sozialmedizinischen Kriterien entsprechen.
Nach den Statisken der Deutschen Rentenversicherung sind psychische Erkrankungen mit ca. 40 Prozent die Hauptursache der anerkannten Gründe durch die Deutsche Rentenversicherung. Es folgen mit ca. 15% als häufige Ursachen für Erwerbsminderungsrente orthopädische Behinderungen und danach Krebserkrankungen. Herz- Kreislauferkrankungen sind mit ca. 10% Ursache für die Erwerbsminderung, danach kommen Magen-, Darm- und Stoffwechselerkrankungen. Viele Erwerbs-geminderte haben aus mehreren Gebieten eine Behinderung oder chronische Erkrankung. Daher sollte man bereits bei der Antragstellung alle betroffenen Bereiche detailiert angeben.
Sinnvoll ist es daher, wenn man rechtzeitig Fachmediziner z.B. aus den Bereichen Orthopädie,
Neurologie / Psychiatrie, Schmerztherapie, Innerer Medizin, Rheumatologie, Onkologie oder HNO
aufsucht und diese über alle gesundheitlichen Einschränkungen auf ihrem Fachgebiet informiert.
Insbesondere wenn die Gründe der Erwerbsminderungsrente (auch) auf psychische Gründe und/oder auf eine chronische Schmerzerkrankung gestützt wird, ist es wichtig, dass ein krankheitsgeprägte Störung des Tagesablaufes in den fachärztlichen Attesten und in den Fachgutachten genau dar- gestellt wird. Bereits aus dem fachärztlich geschilderten Tagesablauf muss man erkennen können, dass eine Arbeitsleistung von drei oder mehr Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden kann.
Es kommt also auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an und nicht auf den konkret ausgeübten Beruf an.
Unter dem allgemeinen Arbeitsmarkt stellt sich die Rechtsprechung z.B. vor, ob jemand noch als
Pförtner oder Bürobote arbeiten kann.
Da es um viel Geld geht und die Rentenversicherer aus Kostengründen Renten oft ablehnen, ist es sinnvoll auch hier möglichst früh einen Rechtsanwalt einzuschalten. Für viele Betroffene stellt die Erwerbsminderungsrente die einzige Einnahmequelle dar.
Wir schauen hierbei auch insbesondere auf die Qualität der Klinik- und Facharztatteste und regen ggf. dann Nachbesserungen an.
Die Rechtsanwaltskosten betragen für ein Antragsverfahren incl. UST gemäß dem Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz € 380,80. Eine Klage vor dem Sozialgericht kostet ca. € 700,– an Anwaltskosten.
Gerichtskosten entstehen keine. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwaltskosten ab Klage, einige Rechtschutzversicherungen ab Widerspruchsverfahren.
Bitte bringen Sie daher zum Besprechungstermin mit dem Rechtsanwalt Ihre Klinik-, Reha- und Facharztberichte mit. Soweit vorhanden auch den Versicherungsverlauf der Deutschen Renten-versicherung.
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