Arbeitslos / Dauerkrank

Anwaltstipp: Arbeitslosengeld bei voller Erwerbsminderung  


Dieser Rechtstipp betrifft diejenigen, welche bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits gestellt haben, dieser Antrag jedoch noch nicht entschieden wurde, bzw. ein laufendes Widerspruchsverfahren oder Sozialgerichtsverfahren wegen Erwerbsminderung läuft. Wer noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann das Arbeitslosengeld I so lange beziehen, bis der Rentenantrag rechtskräftig entschieden wurde.  

Durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III muss das Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit geleistet werden, wenn ein Versicherter nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert ist und deshalb keine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden/Woche ausgeübt werden kann. Die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung ist ab dem Tag zu prognostizieren, an dem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird.

Sollte das Leistungsvermögen aus anderen Gründen auf unter 15 Stunden/ Woche begrenzt sein, besteht kein Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld. Andere Gründe können
z. B. die Beschränkung der Arbeitsbereitschaft auf unter 15 Stunden/Woche aufgrund einer Kinderbetreuung sein.

Mit der Arbeitslosengeld I Zahlung infolge der Nahtlosigkeit sollen Versorgungslücken ge-schlossen werden, welche durch unterschiedliche Leistungs-zuständigkeiten entstehen können. Durch diese Regelung kann die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht deshalb verneinen, weil wegen einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungs-fähigkeit die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen wegen Dauerkrankheit nicht gegeben ist.

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