Psychiatrierecht

Unterbringungsrecht / Psychiatrierecht


Rechtsanwaltliche Hilfe ist bei der Zwangsunterbringung in einer psychia-trischen Einrichtung möglich, hier helfen wir, dass Untergebrachte wieder in Freiheit kommen. Spätestens seit dem Fall Gustl Mollath, weiß auch die Öffentlichkeit, dass im Psychiatriebereich oft einiges nicht optimal läuft.

Die Unterbringung wurde im baden-württembergischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychischKranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) zum 01.01.2015 neu geregelt.

Die Voraussetzungen zur Unterbringung des Betroffenen gegen den Willen des Betroffenen sind in Baden-Württemberg:

  1. Der Betroffene muss psychisch krank sein:

    Psychisch krank im Sinne des PschKHG sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rausch-mitteln oder Medikamenten vorliegt und dies ärztlich festgestellt wird

und

  1. der Betroffene muss unterbringungsbedürftig sein.

    Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden (Eigengefährdung)oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Anderer darstellen(Fremd-gefährdung), wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

 

Dem Antrag der Ärzte des Unterbringungskrankenhauses  ist eine Darstellung des Sachverhalts und das ärztliche Zeugnis eines Gesundheitsamts beizufügen, aus dem der derzeitige Krankheitszustand der betroffenen Person und die Unterbringungsbedürftigkeit ersichtlich sind; aus ihm soll ferner die voraus-sichtliche Behandlungsdauer hervorgehen.

 

Das Zeugnis des Gesundheitsamts kann durch das ärztliche Zeugnis einer anerkannten Einrichtung ersetzt werden; das Zeugnis muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Kindern und Jugendlichen von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie unterschrieben sein.

 

Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.

Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, ob die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand durch das Gericht mündlich angehört
werden kann.

Wer aufgrund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung der Anlass-erkrankung soll die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wieder herstellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungs-maßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemein-schaft zu ermöglichen.

 

Die Zwangsbehandlung bedarf eigentlich der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der insoweit einwilligungs-fähigen und ärztlich angemessen aufgeklärten untergebrachten Person beruhen.

 

Die Einwilligung der untergebrachten Person in die Behandlung, die ihrem natürlichen Willen widerspricht (Zwangsbehandlung), ist dann nicht erforderlich, wenn und solange

  1. sie krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit, wegen derer ihre Unterbringung notwendig ist, oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist und die Behandlung nachweislich dazu dient,
    a) eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
    b) die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, oder die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit dritter Personen abzuwenden.

 

Die Behandlung muss im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Sie darf nach dem Gesetz nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind. Die Belastungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Dieser muss mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegen.

 

Eine Zwangsbehandlung darf nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden. Zuvor hat eine Ärztin oder ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufzuklären und zu versuchen, ihre auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. (Gerade hier liegt viel im Argen, weil man der Anstalt ausgeliefert ist.) Die Behandlungsmaßnahmen sind zu dokumentieren einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungs-weise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung. Eine zu dokumentierende Nachbesprechung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt muss erfolgen, sobald es der Gesundheitszustand zulässt.

Entlassung:  Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
1. die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet wurde,

  1. die Anordnung der Unterbringung aufgehoben ist oder
  2. im Falle der gerichtlich angeordneten Zwangsunterbringung spätestens bis zum Ablauf des Tags nach Eingang des Antrags bei Gericht die Unterbringung angeordnet ist.

 

Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn der Grund für die Unter- bringung weggefallen ist. Mit der Entlassung endet auch die Wirksamkeit des Gerichtsbeschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat. Die erste Instanz ist das Amtsgericht, die zweite Instanz ist das Landgericht.

 

Gerne vertreten wir Mandanten im Psychiatrierecht/Unterbringungsrecht und
Gesundheitsrecht.  In Unterbringungssachen beschränken wir uns auf Kliniken
und Einrichtungen in der Region Stuttgart ( also  Kreise S, BB, WN, LB, ES, GP)  
Hinweis: Das Rechtsgebiet Unterbringungsrecht ist nicht in den üblichen Recht-schutzversicherungen enthalten. Hierbei müssen Betroffene bzw. deren Angehörige mit Anwaltskosten in Höhe von € 700,– pro Gerichtsinstanz rechnen. Die Anwaltskosten sind im Rahmen einer Honorarvereinbarung in Vorkasse zu überweisen.
Die reine Beratung in der Kanzlei (Erstberatung) ohne gerichtliches Verfahren kostet € 190,– zuzügl. 19 % UST.

Kanzleiprofil

Wir sind eine renommierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und bieten unseren Mandanten eine kompetente und individuelle Beratung in allen rechtlichen Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.

Unsere Anwaltskanzlei ist auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert, darunter Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Wir vertreten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Institutionen.

Unser erfahrenes Team besteht aus qualifizierten Anwälten, die sich regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind. Wir legen großen Wert auf eine persönliche Betreuung und nehmen uns Zeit für Ihre individuellen Anliegen.

Sie haben eine rechtliche Frage oder benötigen eine umfassende Beratung? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei in Stuttgart.

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen bei Ihren rechtlichen Anliegen weiterzuhelfen.