Patientenvollmacht

Beispiel einer Gesundheits- und Patientenvollmacht

 

Vorweg: Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass diese ihren Willen nicht mehr erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit Wünschen in Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine gültige Patientenverfügung immer weiter erhöht, so dass man bei einer Patientenverfügung anwaltliche oder notarielle Hilfe in Anspruch nehmen sollte.

Muster:

Hiermit erteile ich (mein Name, Adresse, Geburtsdatum) folgenden Personen je
Einzeln folgende Vollmacht zur Wahrung meines Selbstbestimmungsrechtes:

 

1.    Vollmachtnehmer (Name, Adresse, Geburtsdatum)

 

2.    Vollmachtnehmer (Name, Adresse, Geburtsdatum)

 

3.    Vollmachtnehmer (Name, Adresse, Geburtsdatum)

 

Die genannten Vollmachtnehmer dürfen für den Fall, dass ich selbst nicht mehr
bestimmen kann, für mich rechtswirksam folgende Erklärungen abgeben:

 – bezüglich einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, eine Unterbringung, die zu unserem Wohl erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass mir  gesundheit-licher Schaden zufügt wird.

 – bezüglich einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff erforderlich und notwendig ist, ohne die eine Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und wir aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer solchen Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können.

 – bezüglich einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, auch wenn sie dem natürlichen Willen widerspricht (ärztliche Zwangsmaßnahme, § 1906 Abs. 3 BGB), das heißt wenn

 1. der Betreute/ Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten/ Vollmachtgeber von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zum Wohl des Betreuten/ Vollmachtgebers erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten/ Vollmachtgeber zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

 – bezüglich einer Maßnahme nach § 1960 Abs. 4 BGB, dass wenn ich mich in einer Anstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtung aufhalte, ohne dort untergebracht zu sein, und mir die Freiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entzogen werden soll.

 

 – Die Entscheidung über die Verabreichung von Medikamenten, die erhebliche unerwünschte Nebenwirkungen haben oder haben können.

 

 – Die Entscheidung darüber, ob bei einem voraussichtlich länger andauernden Zustand der Bewusstlosigkeit (Wachkoma) eine künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr eingeleitet oder abgebrochen wird.

 

 -bezüglich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 BGB, das heißt die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden würde.

 

 – bezüglich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 2 BGB, das heißt die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterben oder einen schwerer und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden würde.

 

 – Die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen und die Einholung aller Auskünfte und Informationen von den behandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen zu verlangen.  Diese werden hiermit sämtlich von der Schweigepflicht entbunden.

 – Die Entscheidung darüber, ob nach meinem Tod zu Transplantationszwecken Organe entnommen werden dürfen.

 – Die Kontrolle darüber, ob die Klinik die Ärzte und das Pflegepersonal mir trotz Bewusstlosigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit eine angemessene ärztliche und pflegerische Betreuung zukommen lassen, die zugleich auch eine menschenwürdige Unterbringung umfasst. Die Kontrolle bezieht sich auch auf eine Sterbebegleitung und die Leithilfe, die Ärzte und Pflegepersonal verpflichten, Schmerz, Atemnot, unstillbaren Brechreiz, Erstickungsangst oder vergleichbar schweren Angstzuständen entgegenzuwirken, selbst wenn mit diesen palliativen Maßnahmen das Risiko einer Lebensverkürzung nicht ausgeschlossen werden kann.

 – Die Aufenthaltsbestimmung, vor allem die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim, Hospiz, Aufnahme in ein Krankenhaus, psychiatrischen Einrichtung oder eine ähnliche Einrichtungen.

 Insbesondere sollten die von mir in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche gelten und gegenüber Dritten befolgt und durchgesetzt werden.

Der jeweils Bevollmächtigte darf auch bereits erteilte Einwilligungen zurücknehmen oder Einwilligungen verweigern, Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen.

Dem weitreichenden Umfang dieser Vollmacht bin ich mir voll bewusst.

 


Ort, Datum, Unterschrift

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