Bluthochdruck
Bluthochdruck / Hypertonie – Rechtliche Hilfen
Chronischer Bluthochdruck –Hypertonie spürt man kaum, kann aber auf Dauer zu schweren Gesundheitsschäden wie Nierenschäden, Herzinfarkt, Augenschäden, Gefäßschäden und anderer organschäden führen. In der medizinischen Fachliteratur findet man häufig folgende Wertung:
Bewertung systolisch (mm Hg) diastolisch (mm Hg)
optimaler Blutdruck < 120 < 80
normaler Blutdruck 120–129 80–84
hoch-normaler Blutdruck 130–139 85–89
milde Hypertonie (Stufe 1) 140–159 90–99
mittlere Hypertonie (Stufe 2) 160–179 100–109
schwere Hypertonie (Stufe 3) > 180 > 110
Im Schwerbehindertenrecht wird der Bluthochdruck gemäß den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wie folgt bewertet.
leichte Form – keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) ………………… Teil GdB 0-10
mittelschwere Form –
mit Oragnbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertoicus I-II und/oder Linkshypertonie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung Teil GdB .20-40
schwere Form –
mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderung und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung Teil GdB 50-100
maligne Form –
diastolischer Blutdruck konstant über 130mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen); unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)
………………………………………… ……………………… Teil GdB 100
Der Bluthochdruck ist bei chronisch Kranken in der Regel nur eine Erkrankung von mehreren bereits chronifizierten internistischen Erkrankungen, welche bei der Bildung eines Gesamt Grad der Behinderung (GdB) weiter zu berücksichtigen
sind.
Die rechtlichen Probleme bei internistischen Erkrankungen sind häufig:
– Schwierigkeiten am Arbeitsplatz
– Durchsetzung des Krankengeldes bei der Krankenkasse
– Erlangung des Schwerbehindertenausweises
– Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
– Erlangung von beruflicher oder medizinischer Rehabilitation
– Private Berufsunfähigkeitsversicherungen
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