Arzthaftungsrecht

Alle Ärzte, Zähnärzte und  Trägern medizinischer Einrichtungen haben gegenüber dem Patienten die Pflicht zur Aufklärung und Beratung und zur sorgfältigen und qualifizierten leitliniengerechten Behandlung. Das Patientenrechtegesetz aus dem jahr 2013 hat noch einmal die Patientenrechte gestärkt und diese im BGB verankert.

 

Der Gesetzgeber regelte u.a. die Information des Patienten, die Einwilligung des Patienten, die Aufklärung des Patienten, die Dokumentation durch die Patientenakte, das Einsichtsrecht des Patienten in die Patientenakte. Weiter beschäftigte sich der Gesetzgeber mit der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.


Überall können entsprechende Fehler passieren: InformationsfehlerAufklärungsfehler,

Dokumentationsfehler

§ 630h BGB geht von dem Grundsatz aus, dass der Patient − wie früher − einen Behandlungsfehler nachweisen muss. Die Beweislast verschiebt sich jedoch zu Lasten des Behandelnden, wenn ein voll beherrschbares Risiko vorlag, der Behandler für eine vorge-nommene Behandlung nicht ausreichend befähigt war oder ein grober Behandlungsfehler begangen wurde.

 

Bei den  den Arzthaftungsfehlern unuterscheidet man nämlich zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern. Geregelt wurde die Beweislast bei Verletzung des Patienten, die Beweislast bei Verletzung der Aufklärungspflicht, die Beweislast bei Verletzung der Dokumentationspflicht, die Beweislast bei Verletzung des Facharztstandarts, die Beweislast bei Auftreten eines groben Behandlungsfehlers. 

„Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf “ (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2001, VI ZR 286/00)

 

Die Einwilligung des Patienten in einen operativen Eingriff ist nur wirksam, wenn der Patient
durch den Arzt zuvor ausreichend und ordnungsgemäß über Art, Folgen und Risiken der
ehandlung aufgeklärt wurde „Einwilligungsfehler„. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei Verletzung ärztlicher Berufspflichten (Behandlungsfehler)

Behandlungsfehler können insbesondere bei der Diagnose/Befund (Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler), bei der Indikation (Wahl der richtigen Behandlung/ Behand-lungswahlfehler) und bei der Therapie (Durchführung der gewählten Behandlung/ Behandlungsdurchführungsfehler) auftreten. Die ärztlichen Berufspflichten sind verletzt, wenn der Arzt nicht den medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets gewährleistet hat.

Behehandelnde Ärzte müssen sich also immer an den für sie jeweils geltenden medi-zinischen Leitlinien der jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften orientieren, um sich selbst arzt-rechtlich nicht haftbar machen. In diesen medizinsischen Leitlinien der Fachgesellschaften steht genau geschrieben, wie und in welcher Reihenfolge die Diagnose und angemessene Behandlung der Patienten durch Ärzte/Fachärzte/Kliniken zu erfolgen hat. 

 

Die Beweislast, welche fast immer beim Patienten liegt, ist das wesentliche Problem bei der Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen wegen Behandlungsfehlern. Die Beweislast für
eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt dagegen beim Arzt.

 

Der Beweis von Behandlungsfehlern ist daher oft schwierig. Es empfiehlt sich, als Patient sich zunächst an die Krankenkasse zu wenden. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen
bevollmächtigt, ihre Versicherten zu unterstützen, wenn diese Schadensersatzansprüche
durchsetzen wollen. Tipp: Der Medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenkassen (MdK) erstellt für Patienten kostenfrei Gutachten. 

 

Ein Bespiel aus dem Zahnarzthaftungsrecht wenn bei Zahnimplantaten etwas schief läuft. Schnell werden dann einige Tausend Euro fällig – pro Zahn. Ärgerlich wird es, wenn die Behandlung misslingt, der Zahnarzt aber dennoch eine hohe Rechnung schickt. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass die zahnärztlich-implantologische Leistung fehlerhaft war und die Nachbehandlung nur noch zu „Notlösungen“ führen kann, muss der Patient die Behandlungskosten auch nicht zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: Az.: III ZR 294/16).
 

Dem Geschädigten eines Arzthaftungsfehlers können u.a. folgende Ansprüche zustehen:

– durch den Arztfehler notwendig gewordene Behandlungskosten,
– Schmerzensgeldanspruch und Schmerzensgeldrenten,
– Anspruch auf Ersatz erlittener Erwerbsschäden wie Verdienstausfall
– Anspruch auf Ersatz erlittener Haushaltsführungsschäden,
– Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen dauerhaft erlittener 
  Erwerbsminderung,
– Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit

 

Die Durchsetzung der Ansprüche (Anwalts- Gerichts- und gerichtliche Gutachterkosten) zahlt
in der Regel die Rechtschutzversicherung. Auch für die Patienten mit kleinem Einkommen und für diejenigen, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist das finanzielle Risiko durch ein außergerichtliches Verfahren überschaubar. Das Arzthaftungsrecht bildet im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten eine weitere Möglichkeit. Es wurden  Gutachterkom-missionen (Schlichtungsstellen) eingerichtet, welche von den Ärztekammern betrieben werden. Das Verfahren ist dort für die Beteiligten gebührenfrei. Der Patient muss lediglich die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt tragen.  

Für finanziell schlecht gestellte Mandanten ist daher die Einschaltung der Gutachterkom-mission oft die einzige Möglichkeit, ohne nennenswertes Kostenrisiko an ein Gutachten zu gelangen und Schadensersatz zu erhalten. Die Wahrscheinlichkeit dort Recht zu bekommen ist jedoch nach meiner persönlichen anwaltlichen Erfahrung deutlich kleiner als vor Gericht.

Zu beachten ist hier jedoch, dass der Patient keinen Einfluss auf die Auswahl des Sachver-
ständigen hat und die Kommission nur tätig wird, wenn der Arzt nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Außerdem wird diese Kommission nicht tätig, wenn der behauptete Behand- lungsfehler länger als drei Jahre zurückliegt und wenn der Patient Strafanzeige gegen
den Arzt (z. B. wegen Körperverletzung) gestellt hat.

Kanzleiprofil

Wir sind eine renommierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und bieten unseren Mandanten eine kompetente und individuelle Beratung in allen rechtlichen Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.

Unsere Anwaltskanzlei ist auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert, darunter Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Wir vertreten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Institutionen.

Unser erfahrenes Team besteht aus qualifizierten Anwälten, die sich regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind. Wir legen großen Wert auf eine persönliche Betreuung und nehmen uns Zeit für Ihre individuellen Anliegen.

Sie haben eine rechtliche Frage oder benötigen eine umfassende Beratung? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei in Stuttgart.

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen bei Ihren rechtlichen Anliegen weiterzuhelfen.