Umgang Großeltern
Das Umgangsrecht der Großeltern mit Ihren Enkeln
von RA Thomas Eschle, Stuttgart
Viele Großeltern wünschen regelmäßigen Umgangskontakt mit ihren Enkel-innen. Werden Großeltern vom Umgang mit ihren Enkeln ausgeschlossen, so ist dies familiengerichtlich überprüfbar. Wie entscheiden dann die Familienge-richte?
Ein Problem gibt es, wenn die Sorgeberechtigen (Eltern, Elternteile oder manch-mal auch das Jugendamt, wenn das Jugendamt das Sorgerecht inne hat) nicht möchten, dass ein Umgang mit den Enkeln stattfindet.
Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2018- 13 UF 152/17 hat die Frage entschieden, ob ein Umgang der Enkel mit den Großeltern kindes-wohldienlich ist. Gemäß dem OLG ist dies allein aus dem Blickwinkel der Kinder zu beurteilen Die Großeltern mögen ein nachvollziehbares Interesse haben, den Kontakt zu ihren Enkelkindern zu pflegen; das mögliche Umgangsrecht nach § 1685 I BGB würde ihnen aber nicht um ihrer selbst Willen, sondern des Wohles des Kindes wegen eingeräumt.
Es ist nicht allgemein bekannt, dass ein Anspruch der Großeltern auf Umgang mit den Kindern nicht generell besteht. Gemäß § 1685I BGB haben Großeltern ein Recht auf ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, aber nur wenn dies dem Wohl des Kindes dient. . Ggf. wird vom Familiengericht zur Klärung der Kindeswohldienlichkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Hierfür besteht jedoch, anders als in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit den Eltern, keine gesetzliche Vermutung. Die „Kindeswohldienlichkeit“ muss daher explizit und positiv festgestellt werden. Es muss feststehen, dass der Umgang der Entwicklung und dem Wohl des Kindes, unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte, dienlich ist.
Diese Kindeswohldienlichkeit kann insbesondere dann fehlen, wenn es zwischen den Erwachsenen erhebliche Konfliktfelder gibt. Es kommt auch nicht darauf an, wie es zu den Konflikten zwischen den beteiligten Erwachsenen (Vater, Mutter, Pflegepersonen Großeltern) gekommen ist. Wichtig ist es allein, dass die Auseinandersetzungen die Kinder belasten.
Die Entscheidung von sorgeberechtigten Eltern (oder Ersatzeltern), den Um-gang nicht weiter zu fördern, um die Kinder so weit wie möglich von Be-lastungen fernzuhalten, ist hinzunehmen und der gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich. Sorgeberechtigte sind dann berechtigt, den Umgang den Großeltern vorzuenthalten, wenn sie dies aus verständlichen Gründen tun. Sie dürfte es nur dann nicht verbieten, wenn positiv festgestellt werden könnte, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
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