Reisepass für Flüchtlinge
Reisepass für Flüchtlinge durch Ausländerbehörde
Eine häufige Frage ist, ob Flüchtlingen ein Reisepass durch eine deutsche Passbehörde zusteht. Die Antwort findet sich in Art. 28 GFK (Genfer Flüchtlingskonvention)
Dort heißt es im Artikel 1 zu Reiseausweisen:
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen werden auf diese Ausweise Anwendung finden. Die vertragschließenden Staaten können einen
solchen Reiseausweis jedem anderen Flüchtling ausstellen, der sich in ihrem Gebiet befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit besonders jenen Flüchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat zu erhalten, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.
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