Fachkraft not EU II

Infos zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz 

Das Gesetz ereichtert es Arbeitgebern, Menschen aus Nicht-EU Staaten in Deutschland eine Beschäftigung anzubieten. Dazu wurde die Definition von Fachkräften zunächst einheitlich gefasst. 

 

Als Fachkräfte gelten künftigt 

• Hochschulabsolventen und

• Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.  

Das trägt den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung, die insbesondere Bedarf im Gesundheits- und Pflegebereich, in den sogenannten MINT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik), aber auch im Handwerk hat. 

Vereinfachte Voraussetzungen. Wenn Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation im Sinne eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausildung verfügen, können sie nach der Neuregelung in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten. 

Vor der Arbeitsaufnahme. Bewerber aus dem Nicht-EU-Ausland benötigen vor der Einreise nach Deutschland in aller Regel ein Visum. Das Visum zur Arbeits-aufnahme ist üblicherweise befristet und vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Dazu muss bereits ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegen. Im Arbeitsvertrag kann vermerkt werden, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde. In Deutschland muss die Fachkraft dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird zusammen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland von der Ausländerbehörde erteilt. 

Ohne Viskum können Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA einreisen.Sie beantragen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung in Deutschland. 

Prüfung der Qualifikation. Ebenfalls vor der Einreise nach Deutschland wird die Qualifikation des Bewerbers auf ihre Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen überprüft. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet die Kenntnisse der Bewerber und bestimmt, welche Maßnahmen für die Anerkennung der Qualifikation noch benötigt werden. 

 

Wenn die BA die Qualifikation des Bewerbers anerkannt hat und dieser bereits einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, entfällt die früher notwendige Vorrangprüfung. Die Vorrangprüfung besagt, dass Jobsuchende aus dem Nicht-EU-Ausland nur Stellen annehmen durften, für die kein Deutscher oder EU-Bürger infrage kam. Für Berufsausbildungen gibt es allerdings immer noch die Vorrangprüfung. 

 

Sonderregelung für den IT-Bereich. Die Suche nach IT-Spezialisten ist noch einfacher: Bewerber aus Nicht-EU-Staaten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung können ohne weitere Prüfung durch die BA eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie in dem Job ein Gehalt von derzeit mindestens 4.020 Euro erhalten. 

 

Aufenthalt für die Jobsuche. Wer aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland kommt und noch keinen Arbeitsvertrag hat, aber eine qualifizierte Berufsausbildung nachweisen kann, hat nun die Möglichkeit, bis zu sechs Monate in Deutschland zu bleiben, um eine Stelle zu suchen. In dieser Zeit können Arbeitsuchende bis zu zehnStunden wöchentlich auf Probe arbeiten oder ein Praktikum absolvieren. Voraussetzung sind gute Deutschkenntnisse. Ihren Lebensunterhalt müssen die Arbeitsuchenden selbst sichern. Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht. 

Rund 1,2 Mio. Arbeitsplätze sind derzeit unbesetzt. Nach Schätzung der Bundesregierung kommen durch die neuen Regeln pro Jahr etwa 25.000 Fachkräfte zusätzlich nach Deutschland. 

 

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