Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis im Ausländerrecht

 

Die Aufenthaltserlaubnis ist für längerfristige Aufenthaltszwecke erforderlich und
ist auch stets befristet. Wichtig ist, visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeits-dauer des Visums beantragen. Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthalts-titel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist relativ kompliziert, so dass über nach-stehenden Aufenthaltszwecke nur ein Überblick gegeben werden kann. Für jeden Aufenthalt muss zunächst ein Aufenthaltszweck vorliegen:

–       Zur Ausbildung, §§ 16,17 AufenthaltsG:

Regelungen für Schüler, Auszubildende und Studenten. Wichtig ist insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 4 AufenthaltsG wonach die studienbedingte Aufent-haltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu einem Jahr zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden kann.

–       Zur Erwerbstätigkeit, § 18ff AufenthaltsG

Ausländer haben hiernach die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung zu erlangen, wenn es sich um eine Tätigkeit welche eine qualifizierte Berufsausbildung handelt. In vielen Fällen muss zunächst die Bundes-agentur für Arbeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen, in anderen Fällen nicht. Für welche Tätigkeiten letztlich eine Zustimmung erforderlich ist und für welche nicht, ist in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Es gibt Sonderregelungen für Selbstständige.

 –       Aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 AufenthaltsG:


Die Abs. 1 – 3 des § 25 Aufenthaltsgesetz regeln die Erfordernisse  für die Er-teilung von Aufenthaltserlaubnissen für anerkannte Asylberechtigte, für Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder für solche Ausländer, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Letzteres kann insbesondere bei Vorliegen erheblicher Erkrankungen gegeben sein, die im Heimatland nicht oder nur unzureichend behandelt werden können.

–       Zum Familiennachzug, § 27 ff AufenthaltsG:
Es wird unterschieden, ob es sich um einen Familiennachzug eines Ausländers zu einem Deutschen, oder um einen Familiennachzug zu einem Ausländer handelt. Besondere Regelungen gelten für nachziehende Ehegatten. Nach 3-jährigem rechtmäßigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft  im Bundesgebiet wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom  Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für zunächst ein  Jahr für den nachziehenden Ehegatten verlängert.
    

–     Zur Wiederkehr, § 37AufenthaltsG:
Junge Ausländer und ausländische Rentner, welche nach längerem Aufenthalt Deutschland verlassen haben, erhalten ein eigenständiges Wiederkehr- und Aufenthaltsrecht.

–       Als ehemalige Deutsche/ Deutscher, § 38 AufenthaltsG
Für ehemalige Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit verloren, oder
aufgegeben haben.

Folgende weitere Punkte müssen erfüllt sein und als Unterlagen der Ausländerbehörde vorgelegt werden:

–      gültiger Pass

–      Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt

–      ausreichender Wohnraum

–      Krankenversicherungsschutz

–      Kein Ausweisungsgrund

–      Dokumente über den Aufenthaltszweck

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