Ausländerrecht

Die Niederlassungserlaubnis für Ausländer

Viele Ausländer – welche Nicht EU Bürger sind – und hier arbeiten und nur eine bisher befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, wollen baldmöglich eine
Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Der Vorteil der Niedererlassungserlaubnis ist, dass es ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist.

Für Niederlassungserlaubnis von Ausländern gibt es folgende gesetzliche Voraussetzungen :

–  Sie müssen in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.    Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis 
   erhalten haben, gelten aber gegebenenfalls auch andere Fristen.  

–  Weiter muss der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte
   mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungs- 
   beiträge erzielt werden. 

–  Der Antragsteller muss fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren 
   Leistungen bezahlt haben.

–  keine Vorstrafen
–  ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der  deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.

–  Dem Antragsteller und seiner Familie steht ein ausreichend großer  Wohnraum  zur Verfügung.

In folgenden Fällen geht es schneller :

–  bei Hochqualifizierten: Hier kann im Ermessensfall eine Niederlassungserlaubnis bereits nach Ablauf des Visums erteilt werden.

–  bei Selbstständigen kann bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

–  bei Familienangehörigen ( Ehegatten, minderjährige ledige Kinder) von 

   Deutschen wird bereits in der Regel nach drei Jahren eine  Niederlassungserlaubnis erteilt.

–  Bei Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen, welche seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben, ist eine 
   Niederlassungserlaubnis bereits zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die      Fluchtgründe weiter vorliegen.                                                                                        

Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der
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