Ausländerrecht
Die Niederlassungserlaubnis für Ausländer
Viele Ausländer – welche Nicht EU Bürger sind – und hier arbeiten und nur eine bisher befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, wollen baldmöglich eine
Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Der Vorteil der Niedererlassungserlaubnis ist, dass es ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist.
Für Niederlassungserlaubnis von Ausländern gibt es folgende gesetzliche Voraussetzungen :
– Sie müssen in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis
erhalten haben, gelten aber gegebenenfalls auch andere Fristen.
– Weiter muss der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte
mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungs-
beiträge erzielt werden.
– Der Antragsteller muss fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren
Leistungen bezahlt haben.
– keine Vorstrafen
– ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
– Dem Antragsteller und seiner Familie steht ein ausreichend großer Wohnraum zur Verfügung.
In folgenden Fällen geht es schneller :
– bei Hochqualifizierten: Hier kann im Ermessensfall eine Niederlassungserlaubnis bereits nach Ablauf des Visums erteilt werden.
– bei Selbstständigen kann bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
– bei Familienangehörigen ( Ehegatten, minderjährige ledige Kinder) von
Deutschen wird bereits in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
– Bei Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen, welche seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben, ist eine
Niederlassungserlaubnis bereits zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Fluchtgründe weiter vorliegen.
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