Überstunden
Überstundenausgleich durch flexible Arbeitszeitkonten
Praktiziert ein Arbeitgeber ein flexibles Arbeitszeitmodell, so wird die die tat-sächlich geleistete Arbeitszeit in Plus- und Minusstunden auf einem Arbeits-zeitkonto saldiert. Die Arbeitnehmer erhalten dadurch mehr Entscheidungs-freiheit und können Mehrarbeit individuell abfeiern oder sich je nach betrieb-licher Regelung auch ausbezahlen lassen. Dies setzt jedoch eine förmliche Regelung des Arbeitgebers für das Auszahlen voraus.
Wenn nun aber zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Streit über die Höhe des aktuellen Arbeitszeitsaldos entsteht, kann es allerdings schwierig sein, diese Ansprüche für zurückliegende Zeiträume nachzuweisen und ggf. gerichtlich geltend zu machen.
Hierzu liegt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vor. In der Entscheidung mit dem BAG- Gerichtsaktenzeichenen 5 AZR 767/13 hatte der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin (Klägerin) ein Arbeitszeitkonto geführt und ihr darauf offiziell eine Anzahl an Plus-Stunden bescheinigt.
Später weigerte sich der Arbeitgeber jedoch , weitere Stunden in das Arbeits-zeitkonto einzutragen.
Die Arbeitnehmerin begann daher eigene Protokolle über ihr Arbeitszeitkonto zu führen und diese zu saldieren. Daraus resultierte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein weiterer positiver Saldo von X Stunden. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch daraufhin eine Auszahlung dieser X Stunden.
Das BAG stellt in der oben genannten Entscheidung 5 AZR 767/13 zunächst klar, dass die Arbeitnehmerin jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung der bescheinigten Plusstunden hat. Mit der vorbehaltlosen Mitteilung des Saldos habe der Arbeitgener den daraus resultierenden Auszahlungsanspruch streitlos gestellt, so dass dieser nicht mehr verfallen kann. Die Klage wurde jedoch vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen, soweit sie das von der Arbeitnehmerin aus ihren eigenen Aufzeichnungen berechnete Arbeitszeitguthaben betraf.
Bei flexibler Arbeitszeit wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in Plus- und Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto saldiert. Die Beschäftigten erhalten dadurch mehr Entscheidungsfreiheit und können Mehrarbeit individuell abfeiern oder sich ausbezahlen lassen. Wenn Streit über die Höhe des aktuellen Arbeitszeitsaldos entsteht, kann es allerdings schwierig sein, vermeintliche Ansprüche für zurückliegende Zeiträume nachzuweisen und gerichtlich geltend zu machen.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichrtes muss ein Arbeitnehmer Arbeitsnehmer, welcher eine Zeitgutschrift beansprucht, nicht nur darlegen, wie lange er an welchen Tagen gearbeitet hat. Zusätzlich ist der Nachweis erforderlich, dass Überstunden vom Arbeitgeber entweder angeordnet oder gebilligt wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit unerlässlich waren. Dafür reichen pauschale Behauptungen keineswegs aus, etwa es sei immer zu viel Arbeit da gewesen oder der Geschäftsführer habe die generelle Anweisung erteilt, immer alles sofort zu erledigen. Vielmehr muss der betroffene Arbeitnehmer konkret nachweisen, wie und ihm wann der Arbeitgeber ihm eine Anordnung zum Ableisten der Arbeit gegeben hat.
Insoweit gelten für Zeitgutschriften auf einem Arbeitszeitkonto die gleichen strengen Maßstäbe wie für das Einklagen von Überstunden bei fester Arbeits-zeit. Den geforderten Nachweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Führung des Arbeitszeitkontos vertrags-widrig eingestellt hatte, wirkte sich dabei nicht zu seinen Lasten aus.
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