Lohnklage
Lohnklage: Fehlender Lohn wird beim Arbeitsgericht eingeklagt
Wenn der Arbeitgeber mit seiner Lohnzahlung in Verzug gerät, kann der Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Leistung der vereinbarten Arbeit, der Arbeitgeber ist im Gegenzug zur Lohnzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet. Weiter hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungs-beiträge zu leisten und die Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen.
Bei der Lohnklage ist es egal, aus welchem Grund der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn dem Arbeitnehmer vorenthält. Als Gründe kommen häufig finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers, aber auch Unachtsamkeit, drohende Insolvenz oder böser Wille in Betracht. Es gibt Branchen, wie u.a.
Gastronomie, Paket- und Lieferdienste, Gebäudereinigung, Baubranche bei
welchen leider oft der Arbeitnehmer seinen Lohn einklagen muss.
Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Lohnrückstände drei Jahre zum Ende des Kalenderjahres.
Eingeklagt wird immer der Bruttolohn, aufgeteilt nach Monaten. Wenn der Arbeitnehmer den Rechtsanwalt aufsucht, sollte er -soweit möglich- eine nach Monaten geordnete Aufstellung mitbringen, welchen Bruttolohn er vom Arbeit-geber nachbezahlt haben möchte.
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