goldener Handschlag

Der goldene Handschlag

Betriebsbedingte Kündigungen sind für die Betroffenen bitter und ziehen häufig arbeitsgerichtliche Verfahren nach sich. Viele Unternehmen versuchen daher, mit der Zahlung einer Abfindung den Mitarbeiter zu einem freiwilligen Abschied zu bewegen.

Der Arbeitgeber kann sich mit dem „goldenen Handschlag” häufig einen Arbeitsgerichtsprozess ersparen, wenn die Einigung außergerichtlich erfolgt. Oft wird der Arbeitnehmer dabei zeitlich „unter Druck“ gesetzt. Mit dem Abfindungsangebot des Arbeitgebers sollte der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt aufsuchen.  

Es ist es aus Arbeitnehmersicht jedoch oft besser, erst im Arbeitsgerichtsprozess die Abfindung zu vereinbaren, weil dann eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt vermieden werden kann. Ideal ist es, wenn die Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber während des Arbeitsgerichtsprozesses, aber noch vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte vereinbart wird. Dann haben beide Seiten rechtzeitig Rechtsklarheit. 

Haben sich die Parteien vor dem Prozesstermin geeinigt, dann übernimmt in der Regel der Arbeitsrichter diesen Einigungsvorschlag und schlägt diesen dann den Parteien als gerichtlichen Einigungsvorschlag vor. Hierdurch wird dann eine Sperrzeit von 3 bis 6 Monaten durch das Arbeitsamt vermieden.

Wichtig: Falls keine außergerichtliche Einigung erfolgt, muss die Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Wird die Frist versäumt, geht der Arbeitnehmer völlig leer (!) aus. Also im Fall einer (drohenden) Kündigung, sofort zum Anwalt.

Eine Abfindung wird gezahlt, wenn sie in einem Sozialplan verankert ist. Ein Anrecht besteht auch, wenn sie entweder durch ein Urteil, ein Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess oder durch ein außergerichtlichen Aufhebungsvertrag festgelegt worden ist.

Dagegen geht der Arbeitnehmer leer aus, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis kündigt, er die Kündigung widerstandslos hingenommen hat oder das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand. Auch in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern müssen keine Abfindungen gezahlt werden.

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