fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
von RA Thomas Eschle, Stuttgart

 

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, muss er folgende
Punkte beachten:

 

 –   Es muss ein be­son­ders schwer­wie­gen­der Grund für ei­ne Kündi­gung     vorhanden sein, welcher dem Arbeitgeber das Ab­war­ten der re­gulären Kündi­gungsfris­ten unzumutbar macht. Hierbei muss der gekündig­te Arbeitnehmer  so schwer ge­gen sei­ne Pflich­ten aus dem Arbeitsvertrag ver­s­tossen ha­ben, dass dem kündi­gen­den Arbeitgeber das Ab­war­ten der Kündi­gungs­frist überhaupt nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann.

Auch bei ei­nem drin­gen­den Ver­dacht ei­nes sol­chen Pflicht­ver ­stosses kann ei­ne frist­lo­se Kündi­gung zulässig sein. Hierspricht man von einer Verdachtskün- digung. Eine Verdachtskündigung ist nur bei einem schwerwiegenden Vertrauensbruch möglich.
    
Besonders schwerwiegende Gründe für eine fristlose Kündigung sind  insbe-
sondere Straftaten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Be­trug,
Dieb­stahl, Un­ter­schla­gung, Körperverletzungen, schwere Beleidigungen).

Häufige Fälle sind Abrechnungs-  oder Spesenbetrug, Betrug bei Arbeitszeiten, Untreuedelikte.  Bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug reichen in der Regel auch kleine Beträge für eine fristlose Kündigung aus. Das Zuspätkommen eines Arbeitnehmers reicht in der Regel nicht, hier müssen erst
mehrere Abmahnungen vorliegen.

 

–       Der Arbeitgeber muss die Kündi­gung dem Arbeitnehmer in­ner­halb  von zwei Wochen erklären, nach­dem er von al­len Umständen Kennt­nis er­langt hat, die für die Kündi­gung maßgeb­lich sind.

–       Zum muss der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten auch rechts­widrig sein. Es darf kei­ne recht­fer­ti­gen­den Umstände ge­ben. Weiter muss der Pflichtverstoß auch schuldhaft sein. Unter schuldhaft versteht der Jurist vorsätzlich oder  mindestens fahrlässiges Handeln.

 

–    Weiter muss die so­for­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung verhält­nismäßig sein. Mildere
Mittel wie Versetzung oder eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung
dürfen wegen dem schwerwiegenden Pflichtverstoß nicht mehr zumutbar sein.

 

–    Zudem erfordert die fristlose Kündigung nach der Rechtsprechung eine Interessenabwägung. Bei der Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen, also des
In­ter­es­ses des Arbeitgebers an ei­ner so­for­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung und des
Inter­es­ses des Arbeitnehmers an der Ein­hal­tung der Kündi­gungs­fris­ten, muss das In­ter­es­ses des Arbeitgebers an ei­ner so­for­ti­gen Be­en­di­gung über­wie­gen.


Die Hürden für eine fristlose Kündigung sind für den Arbeitgeber somit sehr hoch. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber „ fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächsten Kündigungstermin kündigen“.  

Wie bei jeder Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Mit der Klage gegen die fristlose Kündigung kann beim Arbeitsgericht oft erreicht werden, dass statt der fristlosen Kündigung die Umdeutung in eine fristgemäße Kündigung erfolgt. Damit sichert sich der Arbeitnehmer die Gehaltszahlung zumindest bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist

In manchen Fällen, insbesondere wenn der Arbeitgeber in Beweisnot ist, kann
erreicht werden, dass ein Vergleich beim Arbeitsgericht erzielt wird, wonach die Arbeitsplatzauflösung „ohne Verschulden einer Partei “ erfolgt ist. Dies führt dazu, dass bei einer dem Arbeitsplatzverlust folgenden Arbeitslosigkeit keine Sperrzeit durch die Bundesagentur verhängt wird.

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