fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
von RA Thomas Eschle, Stuttgart
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, muss er folgende
Punkte beachten:
– Es muss ein besonders schwerwiegender Grund für eine Kündigung vorhanden sein, welcher dem Arbeitgeber das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Hierbei muss der gekündigte Arbeitnehmer so schwer gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstossen haben, dass dem kündigenden Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann.
Auch bei einem dringenden Verdacht eines solchen Pflichtver stosses kann eine fristlose Kündigung zulässig sein. Hierspricht man von einer Verdachtskün- digung. Eine Verdachtskündigung ist nur bei einem schwerwiegenden Vertrauensbruch möglich.
Besonders schwerwiegende Gründe für eine fristlose Kündigung sind insbe-
sondere Straftaten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Betrug,
Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzungen, schwere Beleidigungen).
Häufige Fälle sind Abrechnungs- oder Spesenbetrug, Betrug bei Arbeitszeiten, Untreuedelikte. Bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug reichen in der Regel auch kleine Beträge für eine fristlose Kündigung aus. Das Zuspätkommen eines Arbeitnehmers reicht in der Regel nicht, hier müssen erst
mehrere Abmahnungen vorliegen.
– Der Arbeitgeber muss die Kündigung dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem er von allen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Kündigung maßgeblich sind.
– Zum muss der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten auch rechtswidrig sein. Es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Weiter muss der Pflichtverstoß auch schuldhaft sein. Unter schuldhaft versteht der Jurist vorsätzlich oder mindestens fahrlässiges Handeln.
– Weiter muss die sofortige Vertragsbeendigung verhältnismäßig sein. Mildere
Mittel wie Versetzung oder eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung
dürfen wegen dem schwerwiegenden Pflichtverstoß nicht mehr zumutbar sein.
– Zudem erfordert die fristlose Kündigung nach der Rechtsprechung eine Interessenabwägung. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, also des
Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Vertragsbeendigung und des
Interesses des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muss das Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwiegen.
Die Hürden für eine fristlose Kündigung sind für den Arbeitgeber somit sehr hoch. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber „ fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächsten Kündigungstermin kündigen“.
Wie bei jeder Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Mit der Klage gegen die fristlose Kündigung kann beim Arbeitsgericht oft erreicht werden, dass statt der fristlosen Kündigung die Umdeutung in eine fristgemäße Kündigung erfolgt. Damit sichert sich der Arbeitnehmer die Gehaltszahlung zumindest bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist
In manchen Fällen, insbesondere wenn der Arbeitgeber in Beweisnot ist, kann
erreicht werden, dass ein Vergleich beim Arbeitsgericht erzielt wird, wonach die Arbeitsplatzauflösung „ohne Verschulden einer Partei “ erfolgt ist. Dies führt dazu, dass bei einer dem Arbeitsplatzverlust folgenden Arbeitslosigkeit keine Sperrzeit durch die Bundesagentur verhängt wird.
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