Freistellung des Arbeitnehmers

Freistellung nach Kündigung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kommt es oft zu einer Freistellung (Suspendierung) des Arbeitsnehmers von seiner Arbeitspflicht. Dies ist nach der Rechtsprechung möglich, wenn überwiegende Schutzinteressen des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegenstehen.

Der Arbeitgeber möchte mit dieser Maßnahme zum Beispiel verhindern, dass der Arbeitnehmer Kundendaten und sonstiges „Know how“ des bisherigen Arbeitgebers mitnimmt, oder er möchte damit sonstige „Firmengeheimnisse“ schützen. Weiter möchten Arbeitgeber einer „Demotivation“ anderer Arbeit-nehmer durch den gekündigten Arbeitnehmer entgegenwirken. Besonders häufig ist eine Freistellung („Suspendierung“) von der Arbeitspflicht bei leitenden Angestellten. Insbesondere leitende Angestellte haben keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. Oft wird mit langjährigen Arbeitnehmern aus deren Sicht „ruppig“ umgesprungen.  Der Arbeitgeber weis oft nicht, wie der Arbeitnehmer auf eine Kündigung reagiert und befürchtet dabei „illoyales Verhalten“. Es macht daher Sinn rechtzeitig den Arbeitsrechtsanwalt zu kontaktieren, da wir mit dem Arbeitgeber dann genau dieses Thema besprechen und sorgen beider Seiten minimieren können. 

Der Arbeitgeber darf daher also in diesen Fällen den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freistellen. Keine Sorge, der Arbeitnehmer behält dennoch seinen vollen Lohnanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Einen dienstlich und/oder privat genutzter Dienstwagen muss der Arbeitnehmer dann dem Arbeitgeber auf Verlangen herausgeben. Hierzu gilt das, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Wurde ein Dienstwagen durch den Arbeitgeber gewährt, ohne dass hierzu eine formelle Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt ist, richtet sich das Herausgabeverlangen nach „billigem Ermessen“. In der Regel kann daher der Dienstwagen nach Kündigung vom Arbeitgeber einkassiert werden, wenn dieser nur überwiegend beruflich genutzt werden durfte.

Noch ein Punkt: Wird man durch den Arbeitgeber von seiner Arbeitserbringungspflicht unter Fortzahlung der Lohnbezüge freigestellt, muss der Arbeit-nehmer seinen Urlaubsanspruch dabei einbringen. Ist der Urlaubsanspruch länger wie die Freistellung, muss der übrige Resturlaub durch den Arbeitgeber abgegolten werden.

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