BEM
Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Hilfe durch den Arbeitsrechtsanwalt
1. Die Rechtsgrundlage des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ist in § 84 Abs. 2 SGB IX bestimmt : „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehin-derten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zu-stimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“
2. Welche Ziele verfolgt das BEM Gespräch?
Ziel des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Ein Bedarf an Leistungen zur Rehabilitation, die zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit des Beschäftigten dienen, soll frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig eingeleitet werden. Hierdurch soll der Arbeitsplatz des Beschäftigten langfristig erhalten bleiben.
3. Welche Personen und Stellen können am BEM beteiligt sein?
Am BEM können mehrere Personen und Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens beteiligt sein:
– Der/Die Beschäftigte (r)
– Vorgesetzter und oder andere Arbeitgebervertreter
– der Betriebs- oder Personalrat (soweit vorhanden)
– die Schwerbehindertenvertretung (soweit vorhanden)
– der Betriebs- oder Werksarzt (soweit vorhanden)
– ggf. das Integrationsamt.
Die Einbindung dieser Personen oder Stellen erfolgt nur im Rahmen des Erforderlichen und nur, soweit Sie hierfür zuvor schriftlich Ihre Einwilligung erteilt haben. Ihre Einwilligung ist i.d.R. sinnvoll.
4. Welche Vorteile bringt Ihnen das BEM?
Das BEM kann zu Ihrer persönlichen Gesunderhaltung beitragen. Wird bei betrieblichen Ursachen Ihrer Arbeitsunfähigkeit nachgegangen, kann einer möglicherweise drohenden Chronifizierung der Krankheit vorgebeugt werden. Durch Einleitung geeigneter Maßnahmen, die Ihre gesundheitlichen Einschrän-kungen berücksichtigen, kann Ihnen auch künftig der Arbeitsplatz in unserem Unternehmen erhalten bleiben.
5. Sind Sie zur Teilnahme am BEM verpflichtet?
Ihre Teilnahme am BEM ist freiwillig. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ohne Ihr Einverständnis kein BEM durchgeführt werden darf. Auch besteht die Möglichkeit, eine bereits erteilte Einwilligungserklärung für die Zukunft zurückzunehmen und das Verfahren damit zu beenden.
6. Müssen Sie dem Arbeitgeber und den übrigen Beteiligten Ihre Diagnosen mitteilen?
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Diagnosen anzugeben. Ein BEM wird aber nur erfolgreich sein, wenn die Beteiligten über alle derzeitigen oder dauerhaften Einschränkungen am Arbeitsplatz, die durch Ihre Erkrankung für Sie bestehen, informiert werden. Fehlt Ihr Einverständnis für die Weitergabe dieser Informationen, führt dies im Ergebnis dazu, dass ein BEM nicht durchgeführt werden kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur so viele Informationen über Ihren Gesundheitszustand und Ihre damit einhergehenden Einschränkungen am Arbeitsplatz einzuholen, wie erforderlich sind, um ein zielführendes, der Gesundwerdung und Gesunderhaltung dienendes BEM durchführen zu können.
7. Was passiert, wenn Sie die Durchführung eines BEM ablehnen?
Zunächst hat es keine Auswirkung, wenn Sie mit der Durchführung eines BEM nicht einverstanden sind. Die Ablehnung eines BEM hat keine unmittelbaren Folgen und muss auch nicht begründet werden. Aber: Mittelbar kann Ihre Entscheidung jedoch negative Folgen haben. Wird Ihnen die Durchführung eines BEM angeboten, welches Sie ablehnen, können Sie sich bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt oder eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.
8. Fazit: BEM Verfahren sind in der Regel sinnvoll. Gegebenenfalls können Sie ihren Rechtsanwalt mitnehmen. Das Recht haben Sie. Wenn wir in der Region Stuttgart einen Termin mit Ihnen wahrnnehmen, müssen Sie mit € 450,– zuzügl 19 % UST = Brutto € 535,00 als anwaltliches Honorar rechnen. Nach längerer Krankheit und Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber macht es Sinn, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Lassen Sie sich in wichtigen arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten rechtzeitig anwaltlich beraten.
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