Kündigungsfrist

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sind in § 622 BGB geregelt.

Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern ( Arbeiter oder Angestellte) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender-monats gekündigt werden.

 

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sind die Kündigungsfristen länger.
Es beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

 

1.

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

 

2.

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

3.

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

4.

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

5.

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

6.

15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

7.

20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Eine Besonderheit ist die Kündigungsfrist während der Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit – maximal für die Dauer von 6 Monaten – beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs.3 BGB zwei  Wochen. Diese in der Probezeit verkürzte Frist gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeit-geber, als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Wichtig ist weiter, dass bei einer Probezeitkündigung kein Kündigungstermin eingehalten werden muss. Zu beachten  ist allerdings, dass die Kündigung innerhalb des verein-barten Probezeit dem Kündigungsempfänger zugeht.

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